Hintergrund der Entscheidung

Nach § 548 BGB können Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, also Schadensersatzansprüche nur binnen sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache geltend gemacht werden, danach sind etwaige Ansprüche verjährt.

Jetzt hat der BGH aber im Gegensatz zu den Vorinstanzen entschieden, dass Vermieter für etwaige Schäden auch dann noch Geld von der Kaution abziehen dürfen, wenn ihr Ersatzanspruch eigentlich schon verjährt ist. Eine Verrechnung mit dem Kautionsguthaben ist also auch noch nach Ablauf der 6 Monate zulässig.

Vorinstanzen hielten Anspruch für verjährt! Der BGH beurteilt die Rechtslage anders.

Begründung

Der BGH hält in solchen Fällen eine Aufrechnung für interessengerecht.

Eine Barkaution werde ja gerade als Sicherung der Ansprüche des Vermieters verlangt, damit dieser nach Beendigung des Mietverhältnisses die Möglichkeit habe durch Aufrechnung seine Ansprüche unkompliziert zu befriedigen.

Der BGH setzt nicht einmal voraus, dass der Vermieter innerhalb der sechs Monatsfrist zur Beseitigung/Zahlung der Schäden auffordert.

Beurteilung

Für den Vermieter ist die Entscheidung natürlich positiv, er hat jetzt keinen Zeitdruck mehr, die Schäden an der Wohnung durch entsprechende Fachfirmen beheben zu lassen und kann seine Ansprüche auch noch nach sechs Monaten von der Kaution abzuziehen. Dies gilt meiner Auffassung nach zumindest solange die Schadensersatzansprüche das Kautionsguthaben nicht überschreiten. Ich denke hier ist Vorsicht geboten 🙂

Für den Mieter ist die Entscheidung eher negativ, da er im Zweifelsfall sogar noch länger als sechs Monate auf die Rückzahlung seines Kautionsguthabens warten muss.

Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola